Förderverein Wartbergschule Herbrechtingen e.V.

SATZUNG


Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 26.04.1979
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 03.11.2025

 

 

§1 Name, Sitz & Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Wartbergschule Herbrechtingen e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nr. VR 660414 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Herbrechtingen - Baden-Württemberg. 

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziel und Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Wartbergschule Herbrechtingen.

(2) Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch

  1. ideelle und materielle Unterstützung der Wartbergschule Herbrechtingen (§ 58 Nr. 1 AO)
  2. Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegen-ständen einschließlich Wartung und Pflege
  3. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
  4. Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
  5. Gestaltung des Außengeländes
  6. Durchführung und/oder Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
  7. Unterstützung und/oder Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
  8. Außendarstellung der Schule
  9. die Gewährung von finanziellen Beihilfen an bedürftige Schülerinnen und Schüler, um deren gleichberechtigte Teilhabe an Aktivitäten und Projekten des Schullebens zu gewährleisten.

 

§3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  1. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
  2. Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses ausüben.

 

§4 Mitgliedschaft / Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die an den allgemeinen Bildungsaufgaben und am Ausbau der Bildungsstätten interessiert sind.

(2) Erwünscht ist die Mitgliedschaft der Eltern der die Schule besuchenden Kinder und der jeweiligen Lehrkräfte der Wartbergschule.

(3) Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.

(4) Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
  2. durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  4. wenn ein Mitglied in 2 aufeinanderfolgenden Jahren seinen Beitrag nicht bezahlt hat.

(5) Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

 

§5 Mitgliedsbeiträge


(1) Die Mitgliedsbeiträge, alle sonstigen Zuwendungen, über die auf Wunsch ein Spendenbeleg ausgestellt wird, sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Geleistete Mitgliedsbeiträge werden bei Auflösung des Vereins oder dem Ausscheiden des Mitglieds nicht zurückerstattet.

(4) Zweckfremde Verwaltungsaufgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind nicht gestattet.

(5) Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§6 Organe des Vereins


(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§7 Mitgliederversammlung


(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.

  1. Nach § 58 Abs.4 BGB hat die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung in Textform (z.B. Mail, lokale Medien, Homepage der Wartbergschule, Social Media, WhatsApp, etc.) zu erfolgen.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    i. der Vorstand es beschließt,
    ii. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragen

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  2. Werden auf einer Mittgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt können diese nur mit Genehmigung der einfachen Mehrheit zur Verhandlung kommen; Satzungsänderungen sind dabei nicht zulässig. 
  3. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 6 Wochen ab Beschlussfassung bzw. Antragstellung stattfinden.

(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  1. Berichterstattung des Vorstandes und der Kassenprüfung des vergangenen Jahres;
  2. Entlastung des Vorstandes;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Wahl der Kassenprüfer;
  5. Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer;
  6. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel;
  7. Festlegung der mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags;
  8. Entscheidung über gestellte Anträge;
  9. Änderung der Satzung (Ausnahme §10 Abs.3);
  10. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden;
  11. Auflösung des Vereins.

(4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.

§8 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  3. dem Kassenwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
  4. dem Schriftführer
  5. Beisitzer, die bei Bedarf berufen werden können. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende. Beide können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.

(3) Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind in den ungeraden Jahren neu zu wählen bzw. wiederzuwählen. Der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer sind in den geraden Jahren neu- bzw. wiederzuwählen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(6) Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.

(7) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand für jeweils ein Jahr bestellt und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Eine Bestellung ist jederzeit widerrufbar. Die Mitgliederversammlung kann Beisitzer/innen vorschlagen.

(8) Die Beisitzer/innen werden vom Vorstand mit Aufgaben betraut. Sie sind zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes einzuladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen.

§9 Kassenprüfung


(1) Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens einer Person geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen ist. Der Kassenprüfer darf weder Mitglied des Vorstandes noch Angestellter des Vereins sein.

(2) Dieser erstattet in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.

 

§10 Satzungsänderung


(1) Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.

(2) Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

 

§11 Auflösung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nach § 41 BGB durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Wartbergschule Herbrechtingen zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes zu. Sollte sich die Wartbergschule nicht in der Lage sehen, das Vermögen des Vereins zu übernehmen, fällt das Vermögen an die Stadt Herbrechtingen mit der Auflage, das Vermögen nur für schulische Zwecke der Wartbergschule zu verwenden.

 

§12 Inkrafttreten


(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.11.2025 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Hier ist die Satzung zum Download!